Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Prüf-, Ingenieur- und Beratungsdienstleistungen sowie den Handel mit Maschinen und
Montagesystemen

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen uns (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem
Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) über:

1. Sicherheitstechnische Prüfungen (UVV-Prüfungen) nach BetrSichV/DGUV.

2. Ingenieur- und Planungsleistungen (Ergonomieberatung, Montageplatzprojektierung).

3. Handel und Verkauf von Maschinen, Handhabungs- und Montagesystemen Dritter.

§ 2 Prüf- und Beratungsleistungen (UVV & Ergonomie)

1. UVV-Prüfungen dokumentieren den sicherheitstechnischen Zustand zum Zeitpunkt der
Prüfung. Eine dauerhafte Funktionsgarantie über den Prüfzeitpunkt hinaus wird nicht
übernommen.

2. Die Prüfung entbindet den Auftraggeber nicht von der Pflicht zur kontinuierlichen
Wartung und täglichen Sichtprüfung der Anlagen.

3. Ergonomieberatungen bzw. die Gestaltung ergonomischer Arbeitsplätze mit/ohne
Hilfsmittel wie Handhabungsgeräte erfolgen nach dem Stand der Technik und
geltenden Normen (z. B. DIN EN ISO 6385). Da die körperliche Konstitution der
Endnutzer variiert, stellt die Planung eine fachgerechte Empfehlung dar; ein
spezifischer gesundheitlicher Erfolg (z. B. völlige Beschwerdefreiheit der Mitarbeiter)
kann nicht garantiert werden.

§ 3 Handel mit Maschinen und Anlagen (Händlereigenschaft)

1. Der Auftragnehmer tritt beim Verkauf von Maschinen ausschließlich als Händler auf.
Der Hersteller der Anlagen bleibt der jeweilige Produzent.

2. Die Verantwortung für Konstruktion, Produktsicherheit, die Erstellung der technischen
Dokumentation (Betriebsanleitung) sowie die EG-Konformitätserklärung (CE) liegt
vollumfänglich beim Hersteller. Der Auftragnehmer reicht diese Dokumente lediglich an
den Kunden weiter.

3. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Richtigkeit von technischen Datenblättern,
Prospektangaben oder Leistungsversprechen des Herstellers.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Prüfung oder Planung notwendigen
Unterlagen (Betriebsanleitungen, technische Daten, Bestandspläne) gemäß § 3
BetrSichV rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

2. Der Auftraggeber stellt sicher, dass Anlagen zum Prüftermin frei zugänglich und
betriebsbereit sind und ein fachkundiger Ansprechpartner bereitsteht.

3. Der Auftragnehmer darf von der Richtigkeit der vom Auftraggeber beigestellten Maße
und Daten ausgehen. Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung werden nach
Aufwand gesondert berechnet.

§ 5 Haftungsbegrenzung

1. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und den daraus
nachweislich entstandenen Schaden

2. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf die Deckungssumme der
Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers begrenzt.

3. Eine Haftung für indirekte Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn,
Betriebsunterbrechungsschäden oder Produktionsausfälle, ist – soweit gesetzlich
zulässig – ausgeschlossen.

4. Erfolgt eine UVV-Prüfung mangels Bereitstellung von Herstellervorgaben auf Basis
allgemeiner Fachnormen, ist eine Haftung für Mängel, die nur durch spezifische
Herstellernormen erkennbar gewesen wären, ausgeschlossen.

§ 6 Gewährleistung und Eigentumsvorbehalt

1. Bei Verkauf von Neuware an Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate.
Bei Gebrauchtware ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

2. Gelieferte Waren und erstellte Planungsunterlagen bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

§ 7 Zahlungsbedingungen & Zurückbehaltungsrecht

1. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar.

2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Prüfberichte, Plaketten oder Planungsunterlagen bis
zur vollständigen Begleichung der entsprechenden Rechnung zurückzuhalten.

§ 8 Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers bzw. das
Amtsgericht Aachen


Stand: 01.02.2024